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Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) /Jugendgerichtshilfe (JGH)

Ihre Ansprechperson:

pdfInformationsbogen DSGVO Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH)  begleitet junge Menschen im Alter von 14-20 Jahren, die eine strafbare Handlung begangen haben, in den verschiedenen Verfahren der Justiz.

Die JGH klagt weder an noch verteidigt sie junge Menschen.
Die JGH bringt vielmehr die erzieherischen und sozialen Aspekte in die Verfahren ein.

Der Leitgedanke des Jugendstrafrechts ist weniger die Strafe, sondern vielmehr die Erziehung.

Die Aufgaben der JGH sind gesetzlich im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Neben der Mitwirkung in den unterschiedlichen Verfahren der Justiz informiert die JGH über Beratungs- und Hilfeangebote und prüft, ob ggf. Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Die Zusammenarbeit mit der JGH ist freiwillig und bietet eine Chance auf persönliche Beratung und Unterstützung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.

Im OWI-Verfahren und im Diversionsverfahren führt die JGH Gespräche mit den Beschuldigten und vermittelt gegebenenfalls erzieherische Maßnahmen.

Im Strafverfahren erstattet die JGH auf Grundlage der geführten Gespräche Bericht an Staatsanwaltschaft und Gericht.

Die JGH nimmt am Gerichtstermin teil und gibt eine mündliche Stellungnahme sowie einen Vorschlag zur Strafe ab. Die JGH vermittelt die vom Gericht angeordneten Maßnahmen.

Auch in Haftsachen wird die JGH tätig. Die JGH nimmt an Haftvorführungen sowie Haftprüfungsterminen teil und hält Kontakt zu den Inhaftierten.

Diversionsverfahren

Hierbei handelt es sich um ein Verfahren der Staatsanwaltschaft, das die JGH durchführt. Es findet kein Hauptverfahren vor dem Jugendgericht  statt.

Die JGH führt ein erzieherisches Gespräch mit den Beschuldigten und vereinbart eventuell eine weitere Maßnahme.

Maßnahmen sind unter anderem Freizeitarbeit, die Teilnahme an einem Präventionskurs oder die Wahrnehmung eines Beratungsangebotes z.B. der Suchtberatung.

Im Anschluss regt die JGH die Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 2 JGG an. Voraussetzung für eine Diversion ist i.d.R., dass die Beschuldigten geständig sind. Es darf sich auch nicht um eine schwerwiegende Straftat handeln.